Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 28.10.2024 – B 9 V 1/24 CAnhörungsrüge - rechtliches Gehör - grundsätzliche Kenntnisnahme des Vorbringens durch das Gericht - Ausnahme nur bei besonderen Umständen - Darlegungsanforderungen - Behauptung der Geltendmachung nur eines Teils der Leistung - Entscheidungserheblichkeit - Einschluss auch eines Teils vom Ganzen - soziales Entschädigungsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Beiladungspflicht nur bei vorliegendem AntragZitiert von 2
- BSG, 27.06.2024 – B 9 V 1/24 B(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vereinbarkeit der Ruhensvorschrift des § 65 BVG bzw § 8 Abs 3 S 2 SGB 14 mit der Opferentschädigungs-Richtlinie EGRL 80/2004 - Entscheidungserheblichkeit - keine unmittelbare Geltung von EU-Richtlinien für Bürger und Bürgerinnen - unionsrechtskonforme Auslegung - Bindung an Gesetz und Recht - Verfahrensfehler - unterlassene EuGH-Vorlage - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter - Voraussetzung: willkürliche und grundgesetzwidrige Auslegung und Anwendung des Art 267 AEUV - Ermessenspielraum des vorlageprüfenden Gerichts - Darlegungsanforderungen)
- SG München, 29.10.2025 – S 48 VJ 24/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/83#abs-1 (1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/83#abs-2 (2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/83#abs-3 (3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.